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Bundesgericht�
Tribunal f�d�ral�
Tribunale federale�
Tribunal federal�
1C_394/2016
� �
� �
Urteil vom 27. September 2017
I. �ffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung�
Bundesrichter Merkli, Pr�sident,�
Bundesrichter Karlen, Eusebio, Chaix, Kneub�hler,�
Gerichtsschreiberin Pedretti.�
Verfahrensbeteiligte�
Greenpeace Schweiz,�
Beschwerdef�hrerin,�
vertreten durch Martin Looser und Seraina Schneider,�
Rechtsanw�lte,�
gegen
Kernkraftwerk Leibstadt AG,�
Nukleare Sicherheit,�
Beschwerdegegnerin,�
vertreten durch Ramona Wyss und Prof. Dr. Hans Rudolf Tr�eb,�
Eidgen�ssisches Nuklearsicherheitsinspektorat.�
Gegenstand�
�ffentlichkeitsprinzip; Zugang zu amtlichen Dokumenten,�
Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Juni 2016 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.�
Sachverhalt:
A.� �
Die Stiftung Greenpeace Schweiz (nachfolgend: Greenpeace) ersuchte das Eidgen�ssische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) am 14. November 2014 gest�tzt auf das Bundesgesetz �ber das �ffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BG�; SR 152.3) um Zugang zu den Abluftdaten am Kamin des Kernkraftwerks Leibstadt (nachfolgend: KKL) f�r den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 1. November 2014. Sie verlangte insbesondere, dass ihr die sog. EMI-Daten (Edelgase, Aerosole, Jod bei der Normalbetriebsinstrumentierung und Edelgase bei der St�rfallbetriebsinstrumentierung) in einem lesbaren Format bekanntgegeben werden.�
Das ENSI teilte Greenpeace mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 mit, es k�nne dem Gesuch nicht entsprechen, da man nicht mehr �ber die nachgesuchten Daten verf�ge und die Betreiberin des KKL, die Kernkraftwerk Leibstadt AG, dem Ersuchen des ENSI, diese Daten noch einmal zu �bermitteln, nicht nachgekommen sei.�
B.� �
Nachdem Greenpeace beim Eidgen�ssischen Datenschutz- und �ffentlichkeitsbeauftragten (ED�B) einen Schlichtungsantrag gestellt hatte, regte dieser mit Empfehlung vom 5. Oktober 2015 an, das ENSI solle sich die im Gesuch genannten Abluftdaten wiederbeschaffen und Greenpeace den Zugang dazu gew�hren. Ausserdem solle es die Emissionsdaten der Kaminabluft von Kernkraftwerken gest�tzt auf Art. 19 der Verordnung �ber das �ffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (VBG�; SR 152.31) auf seiner Website publizieren.�
C.� �
Die Kernkraftwerk Leibstadt AG verlangte daraufhin vom ENSI den Erlass einer Verf�gung im Sinne von Art. 15 BG�. In dieser verpflichtete das ENSI die Kernkraftwerk Leibstadt AG dazu, innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft seines Entscheids die Abluftdaten am Kamin des KKL (sog. EMI-Daten) aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 1. November 2014 auf einem elektronischen Datentr�ger einzureichen, so dass Greenpeace der Zugang dazu gew�hrt werden k�nne (Dispositiv-Ziff. 1). Ausserdem verzichte es ab Rechtskraft der Verf�gung auf die automatische L�schung von EMI-Daten des KKL bzw. bewahre diese systematisch auf (Dispositiv-Ziff. 2) und ver�ffentliche sie jeweils monatsweise geb�ndelt, zusammen mit den Abgabebilanzen der Kaminabluft, auf seiner Website (Dispositiv-Ziff. 3).�
Die dagegen von der Kernkraftwerk Leibstadt AG erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2016 gut und hob die Verf�gung des ENSI vom 3. November 2015 auf (Urteilsdispositiv-Ziff. 1). Es auferlegte Greenpeace die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- (Urteilsdispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete sie, die Kernkraftwerk Leibstadt AG mit Fr. 15'000.-- zu entsch�digen (Urteilsdispositiv-Ziff. 3).�
D.� �
Mit Beschwerde in �ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. August 2016 gelangt Greenpeace an das Bundesgericht und beantragt, Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sei insoweit aufzuheben, als damit Dispositiv-Ziffer 1 der Verf�gung des ENSI aufgehoben worden sei. Die Kernkraftwerk Leibstadt AG sei zu verpflichten, dem ENSI innert 30 Tagen nach Erlass des bundesgerichtlichen Urteils die Abluftdaten am Kamin des KKL (sog. EMI-Daten) aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 1. November 2014 auf einem elektronischen Datentr�ger einzureichen, damit das ENSI ihr den Zugang dazu gew�hre. Zudem sei sie in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 von jeglicher Kostentragung zu befreien. Eventualiter seien die ihr auferlegten Verfahrenskosten und Parteientsch�digungen angemessen zu reduzieren.�
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Das ENSI und der ED�B haben sich vernehmen lassen, ohne einen f�rmlichen Antrag zu stellen. Die Kernkraftwerk Leibstadt AG (Beschwerdegegnerin) schliesst auf Abweisung der Beschwerde und beantragt f�r den Fall einer Reduktion der ihr durch die Vorinstanz zugesprochenen Parteientsch�digung, der Staat habe f�r die Differenz aufzukommen. Die Beteiligten halten im weiteren Schriftenwechsel an ihren Antr�gen fest.�
E.� �
Das Bundesgericht hat die Angelegenheit am 27. September 2017 �ffentlich beraten.�
Erw�gungen:
1.
1.1.�Der angefochtene Entscheid erging in Anwendung des Prinzips der �ffentlichkeit der Bundesverwaltung. Dagegen steht die Beschwerde in �ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdef�hrerin, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist durch den angefochtenen Entscheid ber�hrt, zumal ihrem Zugangsgesuch nicht entsprochen wurde. Ihre Rechtsmittelbefugnis nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist somit zu bejahen. Auf die Beschwerde ist grunds�tzlich einzutreten. �
1.2.�Streitgegenstand bildet vorliegend einzig noch die Frage, ob das ENSI der Beschwerdef�hrerin den Zugang zu den Abluftdaten am Kamin des KKL (sog. EMI-Daten) aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 1. November 2014 gew�hren muss. Die Beschwerdef�hrerin verzichtet ausdr�cklich darauf, Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts anzufechten, soweit damit Dispositiv-Ziffer 2 und 3 der Verf�gung des ENSI aufgehoben wurde. Mithin ist �ber die Frage der systematischen Aufbewahrung und Ver�ffentlichung der EMI-Daten des KKL auf dem Internet nicht zu befinden. �
2.� �
Streitig ist, ob es sich bei den EMI-Daten des KKL vom 1. Januar 2013 bis 1. November 2014 um ein amtliches Dokument handelt.�
2.1.�Nach Art. 5 Abs. 1 BG� ist ein amtliches Dokument jede Information, die auf einem beliebigen Informationstr�ger aufgezeichnet ist (lit. a), sich im Besitz einer Beh�rde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist (lit. b), und die Erf�llung einer �ffentlichen Aufgabe betrifft (lit. c). �
2.2.�Die Beschwerdegegnerin beanstandet vorab, die nachgesuchten EMI-Daten wiesen keinen informativen Gehalt auf, da sie auslegungsbed�rftig seien. Dabei �bersieht sie, dass es gem�ss dem Ingress von Art. 5 Abs. 1 BG� keine Rolle spielt, ob sich die Informationen erst im Kontext ihrer Erhebung und im Zusammenhang mit der Messanlage interpretieren lassen. Massgeblich ist einzig, dass das Dokument eine Information enth�lt; nach der Botschaft zum BG� besteht kein Anspruch auf leere Informationstr�ger (Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz �ber die �ffentlichkeit der Verwaltung, BBl 2003 1963, 1991 Ziff. 2.1.5.1.2). �
Gem�ss den f�r das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) sind die am Kamin des KKL angebrachten Messger�te zur Erfassung von EMI-Daten so kalibriert, dass sie in Notfallsituationen, mithin bei der Abgabe grosser Mengen von radioaktiven Stoffen, realistische Werte liefern k�nnen. Unter Normalbedingungen dient die kontinuierliche Daten�bermittlung an das ENSI einer Funktionskontrolle des Messsystems. Obschon die radioaktiven Abgaben im Normalbetrieb sehr gering sind, liegen sie nur teilweise unterhalb der Nachweisgrenze, was auch die ins Recht gelegten Messreihen des KKL belegen. Diesfalls verm�gen sie, auch wenn sie sich unterhalb der sog. Minimalanzeigen der EMI-Messger�te bewegen, zumindest Aufschluss �ber Emissionsschwankungen zu geben. Die EMI-Daten besitzen somit einen informativen Inhalt.�
Im Weiteren ist dem von der Beschwerdef�hrerin gestellten Zugangsgesuch zu entnehmen, dass es ihr offensichtlich nicht darum geht, Einsicht in die Rohdaten (als sog. ASCII-Datei) zu erhalten. Vielmehr bezweckt ihr Begehren, diese in einer lesbaren Form erh�ltlich zu machen. Da das ENSI gem�ss den Darlegungen der Vorinstanz dazu bereit ist, den Aufwand f�r die Erstellung eines Dokuments aus den ihm �bermittelten EMI-Daten selbst zu tragen, kann mit der Vorinstanz dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Datenumwandlung um einen einfachen elektronischen Vorgang im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BG� handelt. Diese Problematik wird denn auch von den Parteien im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr aufgegriffen.�
2.3.�Die Beschwerdegegnerin bringt ferner vor, die EMI-Daten dienten nicht der Erf�llung einer �ffentlichen Aufgabe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c BG�, solange ihnen keine Hinweise auf einen St�rfall entnommen werden k�nnten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin �bermittelt die EMI-Daten dem ENSI im Rahmen eines Aufsichtsverh�ltnisses. Dieses kann gest�tzt darauf beim Eintritt von St�rf�llen aufsichtsrechtliche Schutzmassnahmen veranlassen. Ausserhalb von Notfallsituationen dient die Daten�bermittlung - wie bereits dargelegt - einer Funktionskontrolle der Messsysteme am Abluftkamin und damit ebenfalls einer �ffentlichen Aufgabe. Dass die EMI-Daten unter Normalbedingungen f�r die im Bereich der Sicherheitsvorsorge zu treffenden Massnahmen, wenn �berhaupt, so nur beschr�nkt n�tzlich sind, �ndert nichts daran, dass sie im Zusammenhang mit der Erf�llung einer �ffentlichen Aufgabe stehen. Art. 5 Abs. 1 lit. c BG� ist somit als gegeben zu betrachten. �
2.4.�Damit ein amtliches Dokument vorliegt, m�ssen sich die Informationen schliesslich gem�ss Art. 5 Abs. 1 lit. b BG� im Besitz der Beh�rde befinden, von der sie stammen oder der sie mitgeteilt worden sind. �
2.4.1.�Unstreitig ist vorliegend, dass das ENSI nicht mehr �ber die anbegehrten EMI-Daten verf�gt, da sie gel�scht worden sind. Gem�ss Art. 96 Abs. 5 bis�der Strahlenschutzverordnung (StSV; SR 814.501) kann das ENSI bei Betrieben, bei denen St�rf�lle mit einer gewissen H�ufigkeit zu erwarten sind, verlangen, dass Anlageparameter, die zur Verfolgung des Unfallablaufs, zur Erstellung von Diagnosen und Prognosen sowie zur Ableitung von Schutzmassnahmen f�r die Bev�lkerung notwendig sind, erfasst (lit. a) und �ber ein st�rfallsicheres �bermittlungsnetz permanent �bertragen werden (lit. b). In Umsetzung dieser Bestimmung hat das ENSI in Absprache mit den Betreiberinnen der Schweizer Kernkraftwerke das ANPA-Betriebsreglement vom 14. Oktober 2009 erlassen (ENSI-AN-7057; nachfolgend: ANPA-Reglement). Dieses sieht vor, dass die EMI-Daten, die dem ENSI im 10-Minuten-Takt �bermittelt werden m�ssen, nach 30 Tagen automatisch gel�scht werden, es sei denn, es komme zum Einsatz der ENSI-Notfallorganisation (Ziff. 3 ANPA-Reglement). �
2.4.2.�Die Beschwerdef�hrerin stellt sich auf den Standpunkt, das ENSI treffe eine umfassende Wiederbeschaffungspflicht f�r alle Informationen, die sich einmal in seinem Besitz befunden haben und dies aus irgendeinem Grund nicht mehr seien, was auf die umstrittenen EMI-Daten zutreffe. Dabei st�tzt sie sich auf die Botschaft zum BG� ab, welche dazu ausf�hrt, dass die Beh�rde alle Massnahmen ergreifen muss, die zur Beschaffung eines Dokuments erforderlich sind, das sie nicht tats�chlich besitzt, obwohl sie dessen Erstellerin oder Hauptadressatin war (BBl 2003 1963, 1993 Ziff. 2.1.5.1.3). Auch in der Lehre wird diese Auffassung vertreten, wobei gr�sstenteils lediglich die Botschaft wiedergegeben wird, ohne sich damit vertieft auseinanderzusetzen (vgl. ROBERT B�HLER, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, �ffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 5 BG�; KURT NUSPLIGER, in: �ffentlichkeitsgesetz, 2008, N. 18 zu Art. 5 BG�). �
Die Vorinstanz wandte einen �berzeugenden, differenzierenden Ansatz an. Sie erwog, dass es stossend w�re, wenn sich eine Beh�rde ihrer Offenlegungspflicht gem�ss BG� entziehen k�nnte, indem sie sich bestimmter Dokumente entledigte. Diesfalls erscheine es gerechtfertigt, eine Wiederbeschaffungspflicht zu bejahen. Dasselbe gelte auch insoweit, als Dokumente in der Obhut einer Beh�rde verloren gingen. Demgegen�ber d�rfte eine Pflicht zur Wiederbeschaffung abzulehnen sein, wenn die Beh�rde den Besitz an einem Dokument rechtm�ssig oder vorschriftsgem�ss aufgegeben habe, namentlich weil die damit verbundene Aufgabe erf�llt sei (vgl. E. 6.3.1 des angefochtenen Entscheids).�
2.4.3.�Der ED�B wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob die im ANPA-Reglement vorgesehene L�schung der EMI-Daten nach 30 Tagen gen�ge, um von einer vorschriftsgem�ssen Besitzaufgabe zu sprechen. Die Beschwerdef�hrerin verneint dies mit dem Argument, beim ANPA-Reglement handle es sich bloss um eine Absprache zwischen dem ENSI und den Kernkraftwerkbetreiberinnen, die keine Rechtsgrundlage f�r die L�schung darstellen k�nne. Das Bundesverwaltungsgericht f�hrte zur Rechtsnatur dieses Regelwerks aus, es scheine sich dabei um eine in der Form eines Reglements verfasste Aktennotiz des ENSI �ber eine m�ndliche Vereinbarung mit den Kernkraftwerkbetreiberinnen zu handeln (vgl. E. 8 des angefochtenen Entscheids). Diese Einsch�tzung wird von der Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren nicht bestritten. Da das ANPA-Reglement gem�ss seinem Ingress (jederzeit) nach gegenseitiger Absprache ge�ndert werden kann, ist die Bef�rchtung des ED�B nicht von der Hand zu weisen, die Beh�rde k�nne sich mittels solcher Vereinbarungen (genauso wie durch beh�rdeninterne Absprachen oder Regelwerke) nicht nur einer Wiederbeschaffungspflicht entziehen, sondern auch die Datenspeicherungsintervalle nach Belieben verk�rzen (vgl. Empfehlung des ED�B vom 5. Oktober 2015 E. 19 ff.). Wie es sich mit den Anforderungen an eine rechtm�ssige Besitzaufgabe im Einzelnen verh�lt, kann angesichts der nachfolgenden �berlegungen jedoch dahingestellt bleiben. �
2.4.4.�Die Beschwerdef�hrerin bringt ferner vor, die L�schung der dem ENSI �bermittelten EMI-Daten verstosse gegen dessen Pflicht zur systematischen Aktenf�hrung. Dabei beruft sie sich auf die Weisungen �ber die Aktenf�hrung in der Bundesverwaltung vom 13. Juli 1999, die vom Eidgen�ssischen Departement des Innern gest�tzt auf Art. 8 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 lit. k der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1) erlassen worden sind. Danach unterst�tzt die Aktenf�hrung die Gesch�ftsbearbeitung und sichert ein nachvollziehbares und transparentes Verwaltungshandeln (Art. 2 Abs. 1); sie erm�glicht der Verwaltung namentlich, Dritten Rechenschaft �ber ihre gesch�ftlichen Aktivit�ten abzulegen (Art. 2 Abs. 2 lit. c). Die Gesch�ftst�tigkeit der Verwaltungseinheiten st�tzt sich unter anderem auf die ordnungsgem�sse Aktenf�hrung; diese besteht aus der systematischen Aufzeichnung des Gesch�ftsprozesses (Aktenbildung) sowie der Verwaltung der dabei entstehenden Unterlagen (Art. 4 Abs. 1). Diese m�ssen vollst�ndig und verl�sslich sein; die Gesamtheit der w�hrend der Laufzeit eines Gesch�fts registrierten Unterlagen und Prozessinformationen erlauben es, die Gesch�ftst�tigkeit zuverl�ssig nachzuvollziehen (Art. 4 Abs. 2). Als Unterlagen gelten alle gesch�ftsrelevanten Informationen, unabh�ngig vom Informationstr�ger, die bei der Erf�llung �ffentlicher Aufgaben des Bundes erstellt oder empfangen werden; dazu geh�ren auch alle Hilfsmittel und erg�nzenden Daten, die f�r das Verst�ndnis dieser Informationen und deren Nutzung notwendig sind (Art. 3 Abs. 1). �
2.4.5.�Das ENSI wendet in diesem Zusammenhang ein, die Weisungen �ber die Aktenf�hrung erlaubten es ihm, Negativlisten zu erstellen f�r Unterlagen, die nicht registriert werden m�ssten, weil sie f�r den Nachweis der Verwaltungst�tigkeit nicht von Bedeutung seien (vgl. Anhang I Ziff. 2.2). Da die EMI-Daten unter Normalbedingungen nicht gesch�ftsrelevant seien, stehe deren L�schung im Einklang mit den Anforderungen an die systematische Aktenf�hrung. �
Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass die �bermittlung der EMI-Daten ausserhalb von Notfallsituationen, wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.2 f. hiervor), das st�rungsfreie Funktionieren der Messsysteme am Abluftkamin nachzuweisen bezweckt. Der Datentransfer steht insoweit im Zusammenhang mit einer �ffentlichen Aufgabe, zumal er die vom ENSI �ber die Kernkraftwerkbetreiberinnen im Rahmen der Sicherheitsvorsorge ausge�bte aufsichtsrechtliche Kontrollt�tigkeit unterst�tzt. Die �bertragung der EMI-Daten unter Normalbedingungen kann aber auch als Nachweis daf�r dienen, dass f�r das ENSI aufgrund der geringen Menge der durch das Kernkraftwerk an die Luft abgegebenen radioaktiven Stoffe kein Anlass bestand, Schutzvorkehrungen oder sonstige Massnahmen zu treffen. Insofern ist die Datenweitergabe auch im Normalbetrieb gesch�ftsrelevant, erlaubt sie es doch, das Verwaltungshandeln und die Prozessabl�ufe nachzuvollziehen. Da die Emissionen radioaktiver Stoffe in der Abluft �berdies die Nachweisgrenzen der Messger�te teilweise erreichen, unterscheiden sich die anbegehrten EMI-Daten mit Blick auf ihren Informationsgehalt denn auch von Dokumententypen wie Adressverzeichnissen, Kalendern, Abwesenheitsmeldungen, Reiseunterlagen oder Telefonlisten, die das Schweizerische Bundesarchiv (BAR) als Beispiele f�r in Negativlisten aufzunehmende Unterlagen auff�hrt (vgl. BAR, Merkblatt Negativliste, abrufbar unter <www.bar.admin.ch/bar/de/home/informationsmanagement/geschaeftsverwaltung.html>, besucht am 27. September 2017).�
Dass die nachgesuchten EMI-Daten aufzuzeichnen sind, ergibt sich im Weiteren aus deren Qualifizierung als sog. Betriebsaufschreibungen (vgl. Richtlinie ENSI-G09 Betriebsdokumentation, Kapitel 7.1.4 Bst. a, abrufbar unter <www.ensi.ch/de/dokumente/richtlinie-ensi-g09-deutsch>, besucht am 27. September 2017), welche die Kernkraftwerkbetreiberinnen w�hrend der gesamten Betriebsdauer bis zum Abschluss der Stilllegung sicher aufzubewahren haben (Art. 41 Abs. 2 und 3 i.V.m. Anhang 3 Ziff. 3 der Kernenergieverordnung [KEV; SR 732.11]). Danach sind die EMI-Daten dem ENSI im Rahmen der Dokumentation gem�ss Art. 41 Abs. 4 KEV zu �bergeben (vgl. Verf�gung des ENSI vom 3. November 2015 E. 4.3).�
Das ENSI h�lt die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht der Kernkraftwerkbetreiberinnen w�hrend der Betriebsdauer unter gleichzeitiger L�schung der ihm von diesen in Normalsituationen �bermittelten EMI-Daten f�r sachgerecht, weil dadurch Doppelspurigkeiten vermieden werden k�nnten. Damit l�sst sich zwar die im ANPA-Reglement vorgesehene Datenl�schung durch das ENSI erkl�ren. Diese kann aber nicht zur Folge haben, dass die nachgesuchten EMI-Daten nicht mehr als im Besitz der Beh�rde im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b BG� zu betrachten sind. Da es sich dabei um aufzuzeichnende Informationen handelt, die f�r den Nachweis der Gesch�fts- und Verwaltungst�tigkeit von Bedeutung sind, l�sst sich aus der Vermeidung von Doppelspurigkeiten vielmehr schliessen, dass die Kernkraftwerkbetreiberinnen die EMI-Daten w�hrend der Betriebsdauer stellvertretend f�r das ENSI aufbewahren, bevor sie diesem nach Abschluss der Stilllegung der Kernkraftwerke wieder zu �bergeben sind. Die (vor�bergehende) Datenaufgabe bzw. der mit der Auslagerung der Datenaufbewahrung verbundene Verlust der tats�chlichen Verf�gungsgewalt l�sst somit das Kriterium des Besitzes gem�ss Art. 5 Abs. 1 lit. b BG� nicht dahinfallen. Anders zu entscheiden hiesse, dass der Zugangsanspruch zu EMI-Daten, die �lter als 30 Tage sind, w�hrend der Betriebsdauer des Kernkraftwerks zu verneinen, nach Abschluss seiner Stilllegung aber zu bejahen w�re, da das ENSI alsdann wieder �ber die anbegehrten Daten verf�gen w�rde. Dies erg�be wenig Sinn.�
2.4.6.�Zum selben Ergebnis f�hrt auch die Auslegung des �bereinkommens vom 25. Juni 1998 �ber den Zugang zu Informationen, die �ffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention; SR 0.814.07). Dieses verpflichtet in seinem Art. 4 Abs. 1 die Vertragsstaaten dazu, sicherzustellen, dass die Beh�rden der �ffentlichkeit Informationen �ber die Umwelt auf Antrag zur Verf�gung stellen. Im Rahmen der Genehmigung und Umsetzung der Aarhus-Konvention wurde das USG (SR 814.01) angepasst und namentlich um den Art. 10g erg�nzt (vgl. Bundesbeschluss vom 27. September 2013, AS 2014 1021). Nach dessen Abs. 1 hat jede Person das Recht, in amtlichen Dokumenten enthaltene Umweltinformationen sowie Informationen im Bereich der Energieversorgung, die sich auf die Umwelt beziehen, einzusehen und von den Beh�rden Ausk�nfte �ber den Inhalt dieser Dokumente zu erhalten. Gem�ss Abs. 2 richtet sich der Anspruch bei Beh�rden des Bundes nach dem BG�. Da es sich bei den anbegehrten EMI-Daten um Emissionsmesswerte der vom KKL an die Luft abgegebenen radioaktiven Stoffe handelt, die Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt haben k�nnen, stellen sie entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin Umweltinformationen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Aarhus-Konvention dar (vgl. CHRISTOPH ERRASS, Die Aarhus-Konvention und ihre Umsetzung ins schweizerische Recht, in: URP 2004 S. 75; ferner Art. 7 Abs. 8 USG). �
Wie das BG� verpflichtet aber auch die Aarhus-Konvention die Beh�rden nicht dazu, in umfassender Weise Zugang zu Umweltinformationen zu gew�hren; vielmehr sind Ausnahmen m�glich. Insofern kann gem�ss Art. 4 Abs. 3 lit. a Aarhus-Konvention ein Antrag auf Information �ber die Umwelt abgelehnt werden, wenn die Beh�rde, an die der Antrag gerichtet ist, nicht �ber die beantragten Informationen verf�gt. Diese Bestimmung deckt sich mit jener in Art. 5 Abs. 1 lit. b BG� (vgl. Botschaft vom 28. M�rz 2012 zur Genehmigung und Umsetzung der Aarhus-Konvention und von deren �nderung, BBl 2012 4323, 4353 f. Ziff. 3.2.2; SALOME SIDLER, La ratification projet�e par la Suisse: impact et enjeux de la Convention d'Aarhus pour le droit f�d�ral, in: URP 2009 S. 735; ALEXANDRE FL�CKIGER, La transparence des administrations f�d�rales et cantonales � l'�preuve de la Convention d'Aarhus sur le droit d'acc�s � l'information environnementale, in: URP 2009 S. 770). Nach den Materialien und der Lehre greift dieser Ablehnungsgrund aber nicht, wenn die Beh�rde Umweltinformationen Dritter, �ber die zu verf�gen sie berechtigt ist, aus praktischen Gr�nden bei diesen bel�sst, ansonsten der Umfang des Zugangsanspruchs im Belieben der Beh�rde st�nde (vgl. UNITED NATIONS ECONOMIC COMMISSION FOR EUROPE, The Aarhus Convention, An Implementation Guide, 2. Aufl. 2014, S. 83; DANIELA THURNHERR, �ffentlichkeit und Geheimhaltung von Umweltinformationen, 2003, S. 120; MARK ERIC BUTT, Die Ausweitung des Rechts auf Umweltinformation durch die Aarhus-Konvention, 2001, S. 72 f.).�
2.4.7.�Die Beschwerdef�hrerin beruft sich ebenfalls auf das in der Aarhus-Konvention statuierte Zugangsrecht, um daraus eine Pflicht der Beschwerdegegnerin zur erneuten Herausgabe der anbegehrten EMI-Daten an das ENSI abzuleiten. Abgesehen davon, dass ungekl�rt ist, ob Art. 4 Abs. 1 Aarhus-Konvention direkt anwendbar ist, erweist sich diese Vorgehensweise bereits insoweit als fraglich, als unklar ist, ob das ENSI als Beh�rde gest�tzt darauf �berhaupt befugt w�re, Informationsanspr�che geltend zu machen, zumal nach dem Wortlaut dieser Bestimmung "die �ffentlichkeit" aktivlegitimiert ist (vgl. kritisch THURNHERR, a.a.O., S. 101 f.; �hnlich im Kontext des BG� JENNIFER EHRENSPERGER, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, �ffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 19 DSG; zum Begriff der �ffentlichkeit vgl. Art. 2 Abs. 4 Aarhus-Konvention). Wie es sich damit im Einzelnen verh�lt, kann jedoch offenbleiben, da eine Herausgabepflicht bereits aus anderen Gr�nden zu bejahen ist. �
Die Vorinstanz lehnte eine solche zwar mit der Begr�ndung ab, die Beschwerdegegnerin sei mit der laufenden Daten�bermittlung zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 1. November 2014 ihren Verpflichtungen gem�ss Art. 96 Abs. 5 bis�StSV bzw. dem ANPA-Reglement nachgekommen; eine erneute Herausgabe lediglich zum Zweck der Zugangsgew�hrung k�nne weder aus diesen Bestimmungen noch aus dem BG� abgeleitet werden. Diese Argumentation greift jedoch zu kurz. Es leuchtet nicht ein, weshalb das ENSI, das die Kernkraftwerkbetreiberinnen gest�tzt auf Art. 96 Abs. 5 bis�StSV zur permanenten �bertragung der EMI-Daten anhalten kann, nicht auch befugt sein soll, diese zur erneuten �bermittlung eines bereits gelieferten Datensatzes zu verpflichten. Dies umso mehr, als die Beschwerdegegnerin als Kernkraftwerkbetreiberin nach dem Vorerw�hnten die EMI-Daten w�hrend der Betriebsdauer bis zum Abschluss der Stilllegung bloss stellvertretend f�r das ENSI aufbewahrt. �berdies sind gem�ss Art. 73 Abs. 1 des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1) der Aufsichtsbeh�rde s�mtliche Ausk�nfte zu geben und Unterlagen einzureichen oder auf Verlangen herauszugeben, die f�r eine umfassende Beurteilung oder Kontrolle erforderlich sind (vgl. �hnlich Art. 35 Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes [StSG; SR 814.50]). Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb das ENSI die anbegehrten EMI-Daten nicht gest�tzt auf die vorgenannten Bestimmungen herausverlangen kann. Dass dies einzig mit Blick auf eine Zugangsgew�hrung im Sinne des BG� erfolgt, schadet dem Ersuchen nicht. Vielmehr geht diesfalls die Herausgabepflicht mit der Wiederbeschaffung der EMI-Daten einher. Darin kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin keine Verletzung des R�ckwirkungsverbots oder des Vertrauensschutzes erblickt werden, zumal nicht plausibel aufgezeigt wird, dass das ENSI ihr zugesichert h�tte, nicht erneut um die �bermittlung der EMI-Daten zu ersuchen. �
2.5.�Dass im hier zu beurteilenden Fall ein kommerziell genutztes, nicht fertiggestelltes oder zum pers�nlichen Gebrauch bestimmtes Dokument vorliegen und somit eine Ausnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 3 BG� greifen w�rde, wird weder dargetan noch ist dies ersichtlich. Insofern h�lt die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die anbegehrten EMI-Daten des KKL f�r den nachgesuchten Zeitraum stellten kein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BG� dar, nicht vor Bundesrecht stand. Vielmehr sind dessen Voraussetzungen vorliegend erf�llt, weshalb gest�tzt auf Art. 6 BG� ein grunds�tzlicher Anspruch auf Zugang besteht. �
3.� �
Zu pr�fen bleibt, ob ein im BG� verankerter Ausnahmetatbestand greift. Da sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ebenfalls damit auseinandergesetzt hat und die Verfahrensbeteiligten vor Bundesgericht dazu Stellung genommen haben, erweist sich die Angelegenheit als spruchreif.�
3.1.�Die Beschwerdegegnerin beruft sich zun�chst auf Art. 7 Abs. 1 lit. g BG�. Danach kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschr�nkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch seine Gew�hrung namentlich Gesch�ftsgeheimnisse offenbart werden k�nnen. Als solche gelten etwa alle Informationen, die ein Unternehmer als Geheimnisherr berechtigterweise geheim halten m�chte bzw., etwas konkreter, die zu einer Beeintr�chtigung des gesch�ftlichen Erfolgs des Unternehmens bzw. zu einer Verf�lschung des Wettbewerbs f�hren k�nnten, wenn sie Konkurrenzunternehmen bekannt w�rden (BGE 142 II 340 E. 3.2 S. 345 mit Hinweisen). �
Die Beschwerdegegnerin r�umt zwar ein, dass Emissionen als solche grunds�tzlich keine Gesch�ftsgeheimnisse darstellen. Damit tr�gt sie Art. 4 Abs. 4 lit. d Aarhus-Konvention Rechnung, wonach Informationen �ber Emissionen, die f�r den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind, bekanntzugeben sind (Satz 2). Sie sieht ihre Gesch�ftsgeheimnisse aber insoweit gef�hrdet, als durch eine Offenlegung der EMI-Daten R�ckschl�sse auf geheime, betriebsinterne Vorg�nge m�glich w�rden. Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass das von ihr geltend gemachte Schadensrisiko allgemein gehalten ist, wird weder dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern eine Bekanntgabe der anbegehrten EMI-Daten sich negativ auf den Gesch�ftserfolg auswirken k�nnte. Der Ausnahmegrund von Art. 7 Abs. 1 lit. g BG� liegt mithin nicht vor.�
3.2.�Die Beschwerdegegnerin beanstandet ferner, die Offenlegung der EMI-Daten eines Kernkraftwerks k�nne Terroristen in die H�nde spielen und die innere oder �ussere Sicherheit der Schweiz gef�hrden (Art. 7 Abs. 1 lit. c BG�). Auch dieses Argument erweist sich als nicht stichhaltig, zumal das vorgebrachte Gef�hrdungsrisiko rein hypothetisch und lediglich entfernt m�glich erscheint. Zudem tut die Beschwerdegegnerin nicht dar, inwiefern die hier interessierenden Daten einer terroristischen Gruppierung von Nutzen sein k�nnten. �
3.3.�Soweit sie schliesslich den Ausnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1 lit. h BG� als erf�llt erachtet, scheitert ihr Vorbringen bereits daran, dass sie die EMI-Daten nicht freiwillig �bermittelt, sondern gem�ss Art. 96 Abs. 5 bis�StSV dazu verpflichtet werden kann und dies auch wurde (vgl. Ingress des ANPA-Reglements; Richtlinie ENSI-B12 Notfallschutz in Kernanlagen, Kapitel 5.5 Bst. a, abrufbar unter <www.ensi.ch/de/dokumente/richtlinie-ensi-b12-deutsch>, besucht am 27. September 2017). Insoweit erweist sich auch ihr Einwand, wonach sie die EMI-Daten nur aufgrund der im ANPA-Reglement zugesicherten Vertraulichkeit bzw. der darin vorgesehenen Datenl�schung nach 30 Tagen �bermittelt, als unbehelflich. �
4.
4.1.�Die Beschwerdef�hrerin bem�ngelt sodann, bei den anbegehrten EMI-Daten handle es sich nicht um Personendaten. Da deren Offenlegung die Privatsph�re der Beschwerdegegnerin nicht beeintr�chtige, �berwiege das Zugangsinteresse. Die nachgesuchten Daten seien daher nicht zu anonymisieren und ohne Vornahme einer Interessenabw�gung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 bis�des Bundesgesetzes �ber den Datenschutz (DSG; SR 235.1) bekanntzugeben. �
4.2.�Der im BG� verwendete Begriff der Personendaten entspricht dem Begriff, wie er in Art. 3 DSG definiert wird (vgl. Botschaft zum BG�, BBl 2003 1963, 2016 Ziff. 2.2.3.4). Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a DSG sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, Personendaten (bzw. "Daten" im Sinne des DSG). Bei den betreffenden Informationen kann es sich sowohl um Tatsachenfeststellungen als auch um Werturteile handeln (BGE 136 II 508 E. 3.2 S. 513 f.; 125 II 473 E. 4b S. 475 f.). Damit Angaben als Personendaten qualifiziert werden k�nnen, m�ssen sie einer Person zugeordnet werden k�nnen (vgl. Botschaft vom 23. M�rz 1988 zum Bundesgesetz �ber den Datenschutz, BBl 1988 II 413, 444 f. Ziff. 221.1). Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Legaldefinition in Art. 3 Abs. 1 lit. a DSG ergibt, der die Formulierung "alle Angaben" verwendet, ist der Begriff der Personendaten weit zu fassen (zum Ganzen: Urteil 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3.2). �
Bei den dem ENSI �bermittelten EMI-Daten handelt es sich um Emissionsmesswerte der radioaktiven Stoffe in der Abluft des KKL. Sie lassen sich direkt mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung bringen. Dieser ist daher darin beizupflichten, dass es sich bei den anbegehrten Informationen um Personendaten handelt.�
4.3.�Unter Anonymisierung ist jede Massnahme zu verstehen, die bewirkt, dass die Identit�t der betroffenen Personen nicht mehr oder nur noch mit ausserordentlichem Aufwand festgestellt werden kann (Botschaft zum DSG, BBl 1988 II 413, 473 Ziff. 221.3). Nach Art. 9 Abs. 1 BG� sind amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, "nach M�glichkeit" zu anonymisieren. Was darunter zu verstehen ist, ist mittels Auslegung zu ermitteln. Das in der Botschaft zum BG� vertretene Verst�ndnis zielt auf tats�chliche Schwierigkeiten der Anonymisierung ab; etwa, weil sich das Zugangsgesuch auf ein Dokument bezieht, das eine bestimmte, vom Gesuchsteller bezeichnete Person betrifft, oder weil die Anonymisierung einen unverh�ltnism�ssigen Aufwand erfordern w�rde (BBl 2003 1963, 2016 Ziff. 2.2.3.4). Nach Auffassung der Lehre kommt dem Begriff der M�glichkeit eine rechtliche Dimension zu, weshalb eine Interessenabw�gung bzw. eine Verh�ltnism�ssigkeitspr�fung vorzunehmen ist (vgl. ALEXANDRE FL�CKIGER, in: �ffentlichkeitsgesetz, 2008, N. 20 f. zu Art. 9 BG�; ISABELLE H�NER, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, �ffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 9 BG�; AMMANN/LANG, �ffentlichkeitsgesetz und Datenschutz, in: Passadelis/Rosenthal/Th�r (Hrsg.), Datenschutzrecht, 2015, S. 920; MARKUS SCHEFER, �ffentlichkeit und Geheimhaltung in der Verwaltung, in: Epiney/Hobi (Hrsg.), Die Revision des Datenschutzgesetzes, 2009, S. 87). �
Vorliegend ist entgegen der Auffassung der Beschwerdef�hrerin eine Anonymisierung bereits faktisch nicht m�glich, weil das Zugangsgesuch darauf abzielt, die Emissionsmesswerte der an die Luft abgegebenen radioaktiven Stoffe einer ganz bestimmten Person erh�ltlich zu machen (vgl. Botschaft zum BG�, BBl 2003 1963, 2016 Ziff. 2.2.3.4; H�NER, a.a.O., N. 2 zu Art. 9 BG�; AMMANN/LANG, a.a.O., S. 921). Insoweit entf�llt die Vornahme einer Interessenabw�gung bzw. Verh�ltnism�ssigkeitspr�fung.�
Ist eine Anonymisierung nicht m�glich, muss das Zugangsgesuch nach Art. 19 DSG beurteilt werden (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BG�).�
4.4.�Die Verfahrensbeteiligten st�tzen sich dabei auf Art. 19 Abs. 1 bis�DSG ab. Nach dieser Bestimmung darf die Beh�rde gest�tzt auf das BG� Personendaten bekannt geben, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erf�llung �ffentlicher Aufgaben stehen (lit. a), und an deren Bekanntgabe ein �berwiegendes �ffentliches Interesse besteht (lit. b). Erstere Voraussetzung ergibt sich f�r das �ffentlichkeitsgesetz bereits aus der Definition des Begriffs "amtliches Dokument" gem�ss Art. 5 Abs. 1 lit. c BG�. Dessen Vorliegen wurde f�r den vorliegenden Fall bereits an anderer Stelle bejaht (vgl. E. 2.3 hiervor). �
Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer G�terabw�gung zwischen dem �ffentlichen Interesse am Zugang zu den amtlichen Dokumenten und den - in erster Linie - privaten Interessen am Schutz der darin enthaltenen Personendaten (vgl. Botschaft zum BG�, BBl 2003 1963, 2033 Ziff. 2.5.2.1; EHRENSPERGER, a.a.O., N. 44 zu Art. 19 DSG; AMMANN/LANG, a.a.O., S. 924; SCHEFER, a.a.O., S. 88). Dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Schutz der Privatsph�re im Rahmen von Art. 19 Abs. 1bis lit. b DSG zu ber�cksichtigen sind, l�sst sich bereits aus dem Zweckartikel des DSG (vgl. Art. 1 DSG) sowie aus Art. 13 BV herleiten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gew�hrleistet Art. 13 BV allgemein das Recht auf eine Privat- und Geheimsph�re, wobei Abs. 2 im Besonderen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sch�tzt. Dieser Anspruch impliziert, dass jede Person gegen�ber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen bestimmen k�nnen muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen �ber sie bearbeitet werden (BGE 140 I 2 E. 9.1 S. 22 f.; 381 E. 4.1 S. 384; 138 II 346 E. 8.2 S. 359 f.; 129 I 232 E. 4.3.1 S. 245; je mit Hinweisen).�
4.5.�Das BG� selbst kennt ebenfalls eine Ausnahmebestimmung zum �ffentlichkeitsprinzip, nach der eine Abw�gung der sich gegen�berstehenden privaten und �ffentlichen Interessen vorzunehmen ist. Auf diese beruft sich denn auch die Beschwerdef�hrerin. Gem�ss Art. 7 Abs. 2 BG� wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschr�nkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gew�hrung die Privatsph�re Dritter beeintr�chtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das �ffentliche Interesse am Zugang �berwiegen. �ber das Verh�ltnis von Art. 7 Abs. 2 BG� einerseits und Art. 9 Abs. 2 BG� i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis DSG anderseits k�nnen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Letztlich ist allerdings massgeblich, dass gest�tzt auf beide Bestimmungen eine Abw�gung vorzunehmen ist zwischen dem �ffentlichen Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten und diesem entgegenstehende Interessen, insbesondere dasjenige am Schutz der Privatsph�re bzw. der informationellen Selbstbestimmung derjenigen Personen, deren Daten im Dokument enthalten sind und zug�nglich gemacht werden sollen (vgl. BGE 142 II 340 E. 4.3 S. 347; Urteil 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.1.1). �
4.6.�Die Vornahme dieser G�terabw�gung steht hier in einem Spannungsverh�ltnis zum Ausnahmetatbestand von Art. 4 Abs. 4 lit. f Aarhus-Konvention. Danach kann ein Antrag auf Informationen �ber die Umwelt abgelehnt werden, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen auf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten in Bezug auf eine nat�rliche Person h�tte, sofern diese der Bekanntgabe an die �ffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist. Diese Bestimmung sch�tzt somit einzig personenbezogene Daten von nat�rlichen, nicht jedoch von juristischen Personen (vgl. UNITED NATIONS ECONOMIC COMMISSION FOR EUROPE, a.a.O., S. 89; THURNHERR, a.a.O., S. 132; FL�CKIGER, a.a.O., in: URP 2009 S. 777 f.; ERRASS, a.a.O., S. 64 f.). Dies hat mit Blick auf ein Zugangsgesuch zur Folge, dass dem Interesse an der Offenlegung von Umweltinformationen, die sich auf juristische Personen beziehen, das Interesse dieser Personen am Schutz ihrer Daten nicht entgegengehalten werden kann. �
Demgegen�ber gilt das DSG f�r das Bearbeiten von Daten nat�rlicher und juristischer Personen durch Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 lit. b DSG; BGE 142 II 268 E. 6.2 S. 280; 126 II 126 E. 5a/aa S. 131). Der Begriff des Bearbeitens umfasst aus datenschutzrechtlicher Sicht auch die Bekanntgabe, d.h. das Einsichtgew�hren, Weitergeben oder Ver�ffentlichen von Personendaten (Art. 3 lit. e und f DSG; zum Ganzen: BGE 142 II 340 E. 4.2 S. 346 f.; Urteil 1C_74/2016 vom 2. Dezember 2015 E. 4.1). Unter "juristische Personen" versteht die �berwiegende Lehrmeinung in �bereinstimmung mit der Botschaft zum DSG nicht nur diejenigen des privaten, sondern auch solche des �ffentlichen Rechts, sofern ihnen Zivilrechtsf�higkeit zukommt (vgl. Botschaft zum DSG, BBl 1988 II 413, 438 ff. und 445 Ziff. 221.1; MAURER-LAMBROU/KUNZ, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, �ffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 2 DSG; ROSENTHAL/J�HRI, in: Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2008, N. 6 zu Art. 2 Abs. 1 DSG; BELSER/EPINEY/WALDMANN, Datenschutzrecht, 2011, S. 425; PHILIPPE MEIER, Protection des donn�es, 2011, S. 212). Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine privatrechtliche AG, die sich in der Hand von staatlich beherrschten Elektrizit�tsunternehmungen befindet (vgl. Kernkraftwerk Leibstadt AG, Aktion�re, abrufbar unter <www.kkl.ch/unternehmen/kkl/aktionaere.html>, besucht am 27. September 2017). Nach Art. 19 Abs. 1bis DSG (bzw. Art. 7 Abs. 2 BG�) kann demnach der Zugang zu einem amtlichen Dokument mit Umweltinformationen, die sich ihr zuordnen lassen, aus Datenschutzgr�nden eingeschr�nkt oder verweigert werden, sofern die Abw�gung der sich entgegenstehenden Interessen zu deren Gunsten ausf�llt (vgl. dazu aber Urteil 1C_428/2016 vom 27. September 2017 E. 5.3 ff.). Wie es im Einzelnen um das Verh�ltnis zwischen Art. 19 Abs. 1bis DSG bzw. Art. 7 Abs. 2 BG� einerseits und Art. 4 Abs. 4 lit. f Aarhus-Konvention andererseits steht, braucht hier jedoch nicht vertieft zu werden, da die im Sinne der ersteren Bestimmungen vorzunehmende Interessenabw�gung - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - im Ergebnis ohnehin zu einem Zug�nglichmachen der umstrittenen Personendaten f�hrt.�
4.7.�Die Vorinstanz r�umte den Interessen an der Geheimhaltung der nachgesuchten EMI-Daten den Vorrang ein. Sie erwog im Wesentlichen, die Daten seien w�hrend des Normalbetriebs des Kernkraftwerks nur von beschr�nkter Aussagekraft. Wenngleich bereits mehrere Zugangsgesuche dazu gestellt worden seien, lasse dies nicht auf ein (gen�gend) breites �ffentliches Interesse an deren Bekanntgabe schliessen. Dies umso weniger, als das ENSI die Ergebnisse des Messsystems zur automatischen Dosis�berwachung in der Umgebung der Kernkraftwerke (sog. MADUK-Daten) sowie die bilanzierten radioaktiven Abgaben, die repr�sentativ f�r die radiologische Bewertung des Normalbetriebs seien, auf seiner Website ver�ffentliche. Demgegen�ber sei die Beschwerdegegnerin als Kernkraftwerkbetreiberin in der �ffentlichkeit exponiert. Sie werde regelm�ssig von Organisationen und Personen kritisiert, welche die Kernkraft ablehnten. Da die EMI-Daten nicht von unerheblicher Brisanz seien, bestehe bei deren Ver�ffentlichung ein nicht zu vernachl�ssigendes Risiko, dass sie zum Nachteil der Beschwerdegegnerin verwendet w�rden. In gleicher Weise begr�ndet die Beschwerdegegnerin ihr Geheimhaltungsinteresse damit, sie wolle verhindern, dass die EMI-Daten in falsche H�nde gerieten und als Grundlage f�r unsachliche Kampagnen dienten. �
4.8.�Diese Argumente verm�gen nicht zu �berzeugen. Vorab mutet es widerspr�chlich an, wenn die Vorinstanz die Aussagekraft der anbegehrten EMI-Daten zun�chst relativiert, um sodann auszuf�hren, dass sie aufgrund ihrer "nicht unerhebliche[n] Brisanz" zum Nachteil der Beschwerdegegnerin verwendet werden k�nnten. Die Vorinstanz unterl�sst es ausserdem, dieses "nicht zu vernachl�ssigende" Schadensrisiko f�r die Beschwerdegegnerin genauer zu umschreiben und die drohenden Nachteile konkret zu benennen. Dass sich die Beschwerdegegnerin bei einer Offenlegung der anbegehrten EMI-Daten einer kritischen oder gar negativen Berichterstattung ausgesetzt s�he und gegen sie gerichtete Kampagnen gew�rtigen m�sste, vermag kein gewichtiges privates Geheimhaltungsinteresse zu begr�nden. Vielmehr handelt es sich dabei bloss um unangenehme Konsequenzen, die von ihr als in der �ffentlichkeit exponiertes Unternehmen in einer rechtsstaatlichen Demokratie hinzunehmen sind. Soweit sie in diesem Zusammenhang bef�rchtet, die nachgesuchten EMI-Daten w�rden unsachgem�ss oder falsch interpretiert, steht es ihr selbstverst�ndlich frei, allf�llige Emissionsschwankungen in einer separaten Beschreibung n�her zu erkl�ren, wie sie dies bereits in der Vergangenheit getan hat. Ein solches Vorgehen k�nnte sich insbesondere dort als sinnvoll erweisen, wo technische Tests an der Kamininstrumentierung k�nstliche Emissionsspitzen hervorgerufen haben, ohne dass tats�chlich (zus�tzliche) radioaktive Stoffe freigesetzt worden sind. Das private Interesse an der Geheimhaltung der EMI-Daten des KKL f�r den nachgesuchten Zeitraum ist somit insgesamt zu relativieren. �
4.9.�Demgegen�ber ist von einem gewichtigen �ffentlichen Interesse an deren Offenlegung auszugehen. Neben dem allgemeinen, durch das �ffentlichkeitsprinzip statuierten �ffentlichen Interesse an der Transparenz der Verwaltungst�tigkeit ist zu ber�cksichtigen, dass gem�ss den vorinstanzlichen Erw�gungen die durch das KKL an die Luft abgegebenen radioaktiven Stoffe auch im Normalbetrieb nur teilweise unterhalb der Nachweisgrenze der EMI-Messger�te liegen (vgl. E. 2.2 hiervor). Obschon sich diese Werte in der Regel unterhalb der sog. Minimalanzeigen der Messger�te bewegen, lassen sie gleichwohl R�ckschl�sse auf den ungef�hren Schadstoffausstoss und insbesondere auf Emissionsspitzen zu (z.B. Anstieg um einen gewissen Faktor oder Erreichen der mehrfachen Nachweisgrenze). An der Bekanntgabe dieser Abluftdaten besteht ein erhebliches �ffentliches Interesse, zumal gasf�rmige radioaktive Emissionen eines Kernkraftwerks sich auf die Umwelt und den Menschen auswirken k�nnen (vgl. ebenso Urteil des Europ�ischen Gerichtshofs f�r Menschenrechte (EGMR)� Sdruzen� Jihocesk� Matky gegen Tschechische Republik�vom 10. Juli 2006 [Nr. 19101/03] � 1.1 S. 11). Zu nennen ist in diesem Zusammenhang auch Art. 6 Abs. 2 VBG�, der Kriterien und Anhaltspunkte f�r besondere Informationsinteressen der �ffentlichkeit auff�hrt. Von Bedeutung ist dabei insbesondere lit. b, wonach das �ffentliche Interesse am Zugang �berwiegen kann, wenn die Zug�nglichmachung dem Schutz spezifischer �ffentlicher Interessen dient, namentlich dem Schutz der �ffentlichen Gesundheit. Da es sich bei den EMI-Daten um Informationen �ber gef�hrliche und potenziell sch�dliche Emissionen handelt, kommt dem Zugangsinteresse ein besonderes Gewicht zu (vgl. STEPHAN BRUNNER, �ffentlichkeit der Verwaltung und informationelle Selbstbestimmung, in: Selbstbestimmung und Recht, Patrick Sutter [Hrsg.], 2003, S. 52). F�r welche Zwecke bzw. f�r den Nachweis welcher Thesen diese Daten verwendet werden sollen, ist dabei nicht weiter von Belang. Auf die von der Beschwerdef�hrerin in diesem Zusammenhang erhobene Sachverhaltsr�ge - bzw. auf die dagegen von der Beschwerdegegnerin eingewandten Argumente - ist daher nicht weiter einzugehen. �
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann diesem verst�rkten Bed�rfnis nach Transparenz nicht mit der Ver�ffentlichung der MADUK-Daten bzw. der bilanzierten Abgabedaten auf der Homepage des ENSI nachgekommen werden. Bei Ersteren handelt es sich nach ihren Darlegungen um Informationen, die das ENSI anhand eines eigenen Messsystems erhebt, das insgesamt 57 Immissionsmessstationen in vier Teilnetzen mit je zw�lf bis 17 Stationen im Umkreis von rund sechs Kilometern um die schweizerischen Kernkraftwerke (und das Paul Scherrer Institut) umfasst (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Entscheids). Obschon diese Messstationen relativ nahe an der hier interessierenden Emissionsquelle liegen, verm�gen sie den - auch nur ungef�hren - Beitrag des KKL an die auf den Menschen und die Umwelt wirkende Radioaktivit�t in der Umgebung nicht aufzuzeigen. Vielmehr gesteht die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zu, dass das MADUK-Netzwerk die gesamten radioaktiven Immissionen aus s�mtlichen Strahlenquellen, einschliesslich der kosmischen und terrestrischen Radioaktivit�t, misst. Aber auch die von der Vorinstanz erw�hnten bilanzierten radioaktiven Abgaben, die ebenfalls auf der Homepage des ENSI eingesehen werden k�nnen (vgl. ENSI, Radioaktive Abgaben der schweizerischen Kernkraftwerke �ber Abluft, abrufbar unter <www.ensi.ch/de/dokumente/document-category/abgaben-radioaktiver-stoffe>, besucht am 27. September 2017), verm�gen keine Abhilfe zu verschaffen. Sie stellen lediglich monatliche Mittelwerte �ber die von den Kernkraftwerken an die Luft abgegebenen radioaktiven Stoffe dar und bleiben insofern hinsichtlich ihres Detaillierungsgrads und des zeitlichen Verlaufs hinter dem Informationsgehalt zur�ck, mit dem bei einer Bekanntgabe der anbegehrten EMI-Daten gerechnet werden kann. Insoweit erweist sich die von der Beschwerdef�hrerin erhobene Sachverhaltsr�ge, in der sie die Feststellung der Vorinstanz bem�ngelt, die MADUK- bzw. die bilanzierten Abluftdaten seien f�r die radiologische Bewertung des Normalbetriebs repr�sentativ, als begr�ndet.�
4.10.�Im Ergebnis verm�gen die geltend gemachten privaten Interessen an einer Zugangsverweigerung zu den nachgesuchten EMI-Daten des KKL nicht gegen das durch das �ffentlichkeitsprinzip statuierte Transparenzinteresse aufzukommen. Insofern h�lt die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabw�gung, bei der es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht um einen Ermessensentscheid handelt, nicht vor Bundesrecht stand. Da die Beschwerdegegnerin bereits im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BG� angeh�rt worden ist, kann der Beschwerdef�hrerin der Zugang zu den anbegehrten EMI-Daten des KKL f�r den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 1. November 2014 gew�hrt werden. Diesem steht das durch die Beschwerdegegnerin vorgebrachte Zweckbindungsgebot gem�ss Art. 4 Abs. 3 DSG, wonach die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung f�r die betroffene Person erkennbar sein muss, nicht entgegen: Daten werden in aller Regel nicht mit dem Ziel erhoben, diese auf ein individuelles Zugangsgesuch gem�ss BG� hin zug�nglich zu machen. Verneinte man deshalb die Bekanntgabe der in einem amtlichen Dokument enthaltenen Informationen gest�tzt auf das Zweckbindungsgebot, w�rde der mit dem BG� vollzogene Paradigmenwechsel hin zum �ffentlichkeitsprinzip weitgehend ausgeh�hlt. F�r den Grundsatz der Zweckbindung muss es daher gen�gen, dass nicht anonymisierte Personendaten in amtlichen Dokumenten gem�ss lit. a von Art. 19 Abs. 1bis DSG nur dann zug�nglich gemacht werden d�rfen, wenn sie im Zusammenhang mit der Erf�llung �ffentlicher Aufgaben stehen (vgl. EHRENSPERGER, a.a.O., N. 44 zu Art. 19 DSG; SCHEFER, a.a.O., S. 88 ff.; YVONNE J�HRI, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2008, N. 54 zu Art. 19 Abs. 1bis DSG; AMMANN/LANG, a.a.O., S. 924). Dieses Erfordernis wurde f�r den hier zu beurteilenden Fall bereits bejaht (vgl. E. 2.3 und 4.4 hiervor). �
5.� �
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begr�ndet und ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist insoweit aufzuheben, als damit der Zugang zu den Abluftdaten am Kamin des KKL (sog. EMI-Daten) aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 1. November 2014 verweigert wurde. Das ENSI wird die nachgesuchten EMI-Daten von der Beschwerdegegnerin herausverlangen und sie sodann der Beschwerdef�hrerin bekanntgeben m�ssen.�
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdef�hrerin. Die Beschwerdegegnerin tr�gt die Kosten f�r das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat der Beschwerdef�hrerin eine angemessene Parteientsch�digung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). In Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils der Vorinstanz ist die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entsch�digungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens an diese zur�ckzuweisen. Da die Beschwerdef�hrerin in dessen Rahmen die vom ENSI verf�gte systematische Aufbewahrung der EMI-Daten bzw. deren Ver�ffentlichung auf der Website unterst�tzt und die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, ist nicht zu beanstanden, wenn sie mit Blick auf die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verf�gung vom 3. November 2015, die von der Vorinstanz aufgehoben worden sind, als unterliegende Partei betrachtet worden ist.�
�Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.� �
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2016 insoweit aufgehoben, als damit der Zugang zu den Abluftdaten am Kamin des KKL (sog. EMI-Daten) aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 1. November 2014 verweigert wurde. Das ENSI wird diese Informationen der Beschwerdef�hrerin im Sinne der Erw�gungen bekanntgeben. Zudem werden Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils der Vorinstanz aufgehoben und die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entsch�digungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens an diese zur�ckgewiesen.�
2.� �
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.�
3.� �
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdef�hrerin f�r das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entsch�digen.�
4.� �
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgen�ssischen Nuklearsicherheitsinspektorat, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgen�ssischen Datenschutz- und �ffentlichkeitsbeauftragten schriftlich mitgeteilt.�
Lausanne, 27. September 2017�
Im Namen der I. �ffentlich-rechtlichen Abteilung�
des Schweizerischen Bundesgerichts�
Der Pr�sident: Merkli�
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti�