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Bundesgericht�
Tribunal f�d�ral�
Tribunale federale�
Tribunal federal�
{T�0/2}�
1C_550/2013
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� �
Urteil vom 19. November 2013
I. �ffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung�
Bundesrichter Fonjallaz, Pr�sident,�
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,�
Gerichtsschreiber Mattle.�
Verfahrensbeteiligte�
X.________,�
Beschwerdef�hrer,�
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Born,�
gegen
Eidgen�ssisches Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf. �
Gegenstand�
Gesuch um Zustellung von amtlichen Dokumenten nach BG�, Kostenverf�gung,�
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. April 2013 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.�
Sachverhalt:
A.
X.________ ist Redaktionsleiter der Zeitschrift "Y.________". Am 18. April 2012 und unter Hinweis auf seine berufliche T�tigkeit am 23. April 2012 stellte er beim Eidgen�ssischen Starkstrominspektorat (ESTI) zwei Gesuche um Zustellung einer Liste der vom ESTI im Jahr 2011 kontrollierten Elektroger�te mit den entsprechenden Resultaten, einschliesslich der ausgesprochenen Verkaufsverbote. Das ESTI teilte ihm mit, es sei bereit, ihm eine Liste mit der Beschreibung aller 1'500 im Jahr 2011 gepr�ften elektrotechnischen Erzeugnisse, deren Handelsmarke, den festgestellten M�ngeln sowie den gegebenenfalls getroffenen Massnahmen zukommen zu lassen. Die entsprechende Liste m�sse jedoch zuerst erarbeitet werden, weshalb hierf�r eine Geb�hr zu erheben sei, die sich voraussichtlich zwischen Fr. 800.-- und Fr. 1'000.-- bewegen werde. X.________ bat das ESTI zu pr�fen, ob von einer Geb�hrenerhebung abgesehen werden k�nne, weil ein �berwiegendes Interesse an der begehrten Information bestehe. Falls es auf die Erhebung einer Geb�hr nicht verzichte, bitte er um Zustellung einer anfechtbaren Verf�gung �ber die Rechnung.�
B.
In der Folge stellte das ESTI X.________ eine Liste mit dem Betreff "ESTI Markt�berwachung 2011" zu. Mit Verf�gung vom 23. Mai 2012 auferlegte es ihm f�r die Erstellung der Liste sowie die Ausstellung der Verf�gung eine Geb�hr in der H�he von Fr. 700.--, wobei es auf die separate Erhebung von Auslagen verzichtete. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine von X.________ gegen die Geb�hrenverf�gung des ESTI erhobene Beschwerde am 22. April 2013 teilweise gut. Es hob die Verf�gung auf und reduzierte die von X.________ zu bezahlende Geb�hr auf Fr. 600.--. Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass das ESTI den Arbeitsaufwand f�r die Redaktion der angefochtenen Verf�gung nicht h�tte in Rechnung stellen d�rfen. Hingegen erachtete es die Erhebung einer Geb�hr in der H�he von Fr. 600.-- f�r den gew�hrten Zugang zur Liste betreffend die im Jahr 2011 kontrollierten Niederspannungserzeugnisse f�r rechtm�ssig.�
C.
Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat X.________ am 27. Mai 2013 Beschwerde in �ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2013 sei aufzuheben. Der Beschwerdebegr�ndung ist sodann sinngem�ss der Antrag zu entnehmen, er sei von der Bezahlung einer Geb�hr an das ESTI zu befreien. Die Vorinstanz, das ESTI und das Departement f�r Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.�
Erw�gungen:
1.
1.1.�Angefochten ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2013 �ber eine Geb�hrenverf�gung des ESTI. Dagegen ist die Beschwerde in �ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht grunds�tzlich zul�ssig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG). Der Ausschlussgrund gem�ss Art. 83 lit. m BGG findet keine Anwendung, da es nicht um die Stundung oder den Erlass einer unstreitig geschuldeten Abgabe geht, sondern geltend gemacht wird, dass eine Geb�hr gar nicht geschuldet sei (vgl. Urteil 1C_64/2013 vom 26. April 2013 E. 1, nicht publiziert in BGE 139 I 114). Der Beschwerdef�hrer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Geb�hrenschuldner nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist grunds�tzlich einzutreten. �
1.2.�Der Beschwerde kann entnommen werden, dass der Beschwerdef�hrer vom ESTI nicht Zugang zu allen Informationen erhielt, welche er mit seinen Gesuchen vom 18. und 23. April 2012 zu bekommen w�nschte. Ausserdem �ussert sich der Beschwerdef�hrer dahingehend, dass das ESTI ihn seiner Ansicht nach h�tte darauf hinweisen m�ssen, dass er ein Gesuch um Zugang zu den existierenden Einzeldaten h�tte verlangen k�nnen. Gegenstand des angefochtenen Urteils und damit zul�ssiger Streitgegenstand vor Bundesgericht (vgl. BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189) ist allerdings nur die Frage, ob das ESTI vom Beschwerdef�hrer f�r das Zug�nglichmachen des ihm zugestellten Dokuments eine Geb�hr von Fr. 600.-- erheben durfte. Sofern der Beschwerdef�hrer mit seiner Beschwerde dar�ber hinaus r�gen wollte, das ESTI habe ihm ungerechtfertigterweise nicht Zugang zu allen verlangten amtlichen Dokumenten gew�hrt bzw. ihn zu Unrecht nicht auf die M�glichkeit hingewiesen, ihm bestimmte Einzeldaten zug�nglich zu machen, ist darauf nicht einzutreten. �
2.
Die Vorinstanz ging in tats�chlicher Hinsicht davon aus, das ESTI habe f�r die Bearbeitung des Gesuchs des Beschwerdef�hrers sowie f�r die Erstellung der dem Beschwerdef�hrer zugestellten Liste insgesamt sechs Stunden aufgewendet. Sie kam zum Schluss, dieser Arbeitsaufwand erscheine nicht unangemessen. Dem Einwand des Beschwerdef�hrers, dass das ESTI die Liste einfacher und rascher h�tte erstellen k�nnen, folgte sie nicht. Der Beschwerdef�hrer wendet zwar ein, es falle ihm schwer zu glauben, dass der Vorgang f�r die Erstellung einer Liste der gepr�ften Ger�te tats�chlich so kompliziert und aufw�ndig ablaufe, wie ihn das ESTI beschrieben habe. Damit r�gt und begr�ndet er aber nicht in gen�gender Weise, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder sonst im Sinne von Art. 95 BGG rechtsverletzend festgestellt haben sollte. Es ist somit auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abzustellen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG).�
3.
Der Beschwerdef�hrer r�gt, die Erhebung der Geb�hr verstosse einerseits gegen Art. 10 Abs. 4 lit. a des �ffentlichkeitsgesetzes vom 17. Januar 2004 (BG�; SR 152.3) i.V.m. Art. 14 der �ffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 (VBG�; SR 152.31) sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a der Allgemeinen Geb�hrenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) und andererseits gegen die Informations- und Medienfreiheit (Art. 16 und 17 BV sowie Art. 10 EMRK).�
3.1.�F�r den Zugang zu amtlichen Dokumenten wird in der Regel eine Geb�hr erhoben (Art. 17 Abs. 1 BG�). Keine Geb�hren werden u.a. erhoben, wenn die Bearbeitung eines Gesuchs einen geringen Aufwand erfordert (Art. 17 Abs. 2 lit. a BG�). Weder die Informations- noch die Medienfreiheit vermitteln einen unmittelbaren, direkt durchsetzbaren Anspruch auf Geb�hrenbefreiung. Der Gesetzgeber ist jedoch verpflichtet, die Rechtsordnung so auszugestalten, dass die Grundrechte auch tats�chlich ausge�bt werden k�nnen (Art. 35 Abs. 1 und 2 BV). Diesem Auftrag tr�gt das �ffentlichkeitsgesetz dadurch Rechnung, dass es den Bundesrat in Art. 10 Abs. 4 lit. a BG� verpflichtet, bei der Regelung des Verfahrens f�r den Zugang zu amtlichen Dokumenten R�cksicht auf die besonderen Bed�rfnisse der Medien zu nehmen. Dieser Auftrag bezieht sich nicht ausschliesslich auf die Gestaltung des Gesuchsverfahrens, sondern auch - und sogar insbesondere - auf die Geb�hrenregelung (ausf�hrlich BGE 139 I 114 E. 4.1 S. 118 f.). �
Der Bundesrat hat die Geb�hrenpflicht nach Art. 17 BG� in den Art. 14 ff. VBG� sowie im Anhang 1 zur VBG� n�her geregelt. Soweit die Verordnung keine besondere Regelung enth�lt, gelten die Bestimmungen der AllgGebV (Art. 14 VBG�). Der Stundenansatz f�r die Pr�fung und Vorbereitung von amtlichen Dokumenten betr�gt grunds�tzlich Fr. 100.-- (Ziffer 2 von Anhang 1 der VBG� i.V.m. Art. 16 Abs. 1 VBG�). Gem�ss Art. 3 Abs. 2 lit. a AllgGebV kann aber auf eine Geb�hrenerhebung f�r eine Dienstleitung verzichtet werden, wenn an ihr ein �berwiegendes �ffentliches Interesse besteht.�
Das Anliegen des Gesetzgebers, beim Zugang zu amtlichen Dokumenten und insbesondere bei der Geb�hrenerhebung sei den besonderen Bed�rfnissen der Medien Rechnung zu tragen, ist bei der Auslegung und Handhabung von Art. 3 Abs. 2 lit. a AllgGebV zu ber�cksichtigen. Grunds�tzlich ist davon auszugehen, dass am Zugang der Medien zu amtlichen Dokumenten ein �ffentliches Interesse besteht, das einen Geb�hrenverzicht rechtfertigen kann, ohne dass die Informationsbeschaffung von geradezu existentieller Bedeutung sein m�sste. Immerhin besteht ein gewisser Ermessensspielraum der Beh�rden. Diese k�nnen generell auf Geb�hren gegen�ber Medienschaffenden verzichten oder unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots im Einzelfall entscheiden, indem sie bei der Geb�hrenfestsetzung neben dem Wert der Leistung f�r den Leistungsempf�nger und dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme das �ffentliche Interesse am Zugang der Medien zu den amtlichen Dokumenten ber�cksichtigen. Dies kann je nach den konkreten Umst�nden zu einer Reduktion oder einem Verzicht auf eine Geb�hrenerhebung f�hren (zum Ganzen ausf�hrlich BGE 139 I 114 E. 4.2 f. S. 119 ff.).�
3.2.�Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdef�hrer als Redaktionsleiter einer Zeitschrift eine Liste zugestellt mit einer Beschreibung der 1'500 im Jahr 2011 vom ESTI gepr�ften elektrotechnischen Erzeugnisse, deren Handelsmarke, dem Hinweis, ob die Sicherheitsnachweise zu den gepr�ften Produkten in Ordnung waren bzw. ob sicherheitstechnische M�ngel festgestellt wurden, sowie den gegebenenfalls getroffenen Massnahmen. Wie die Vorinstanz �berzeugend dargelegt hat, handelt es sich bei dieser Liste um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BG� (E. 3.3 ff. des angefochtenen Entscheids). �
Die Vorinstanz geht zwar richtigerweise davon aus, dass bei der Bemessung der Geb�hr f�r den Zugang zu amtlichen Dokumenten unter anderem auch der wirtschaftliche Wert des Zug�nglichmachens f�r den Informationsempf�nger ein zul�ssiges Kriterium sein kann (vgl. E. 3.1 hiervor). Dieses Kriterium tritt aber unter Vorbehalt besonderer - hier nicht ersichtlicher - Umst�nde in den Hintergrund, wenn es um den Zugang zu amtlichen Dokumenten f�r Medienschaffende geht. Dies zumal sich der wirtschaftliche Wert des Zugangs zu amtlichen Dokumenten f�r ein Medienunternehmen im Einzelfall kaum bestimmen l�sst, die Medien zur seri�sen Wahrnehmung ihrer Funktionen - namentlich ihrem Beitrag zur �ffentlichen Meinungsbildung und zur Kontrolle beh�rdlicher T�tigkeiten - regelm�ssig auf den Zugang zu amtlichen Dokumenten angewiesen sind und die Kumulation von f�r sich allein bescheidenden Geb�hren sich als tats�chliche Zugangsbeschr�nkung auswirken k�nnte (BGE 139 I 114 E. 4.3 S. 119).�
3.3.�Gegen die Erhebung einer normalen Geb�hr spricht vorliegend, dass der Beschwerdef�hrer f�r eine Zeitschrift arbeitet und seine Recherche ein Thema von �ffentlichem Interesse betraf. Zu Recht weist der Beschwerdef�hrer darauf hin, dass die Medienmitteilung "Markt�berwachung 2011" des ESTI vom 16. April 2012 Fragen aufwarf und offen liess, an deren Beantwortung ein gewisses �ffentliches Interesse bestand. F�r die Auferlegung einer Geb�hr bzw. gegen eine Geb�hrenbefreiung spricht hingegen der relativ grosse Zeitaufwand von sechs Stunden f�r die Bearbeitung des Gesuchs des Beschwerdef�hrers sowie die Erarbeitung der ihm zugestellten Liste (vgl. E. 2 hiervor). Eine W�rdigung der massgeblichen Umst�nde ergibt, dass die Vorinstanz bzw. das ESTI dem Beschwerdef�hrer f�r die Bearbeitung des Gesuchs sowie die Erarbeitung der ihm zugestellten Liste nicht die volle Geb�hr in H�he von Fr. 600.-- (sechs Stunden Aufwand � je Fr. 100.--) h�tte auferlegen d�rfen. Daran �ndert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdef�hrer keine Auslagen separat verrechnet worden sind. Ob die dem Beschwerdef�hrer auferlegte Geb�hr trotz des relativ grossen Zeitaufwands f�r das ESTI ganz zu erlassen oder nur in ihrer H�he zu reduzieren sein wird, liegt im pflichtgem�ss auszu�benden Ermessen des ESTI. Die Geb�hr wird aber aufgrund der dargelegten Umst�nde um mindestens die H�lfte zu reduzieren sein. �
4.
Nach dem Ausgef�hrten r�gt der Beschwerdef�hrer zu Recht, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 10 Abs. 4 lit. a BG� i.V.m. Art. 14 VBG� sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a AllgGebV. Hingegen vermag er mit dem sich aus der Beschwerdebegr�ndung ergebenden Antrag, er sei vom Bundesgericht von der Bezahlung einer Geb�hr ganz zu befreien, nicht durchzudringen. Die Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil sowie die erstinstanzliche Geb�hrenverf�gung des ESTI sind aufzuheben und die Sache ist zu neuem Entscheid �ber die Geb�hr an das ESTI zur�ckzuweisen. Im �brigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdef�hrer hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientsch�digung f�r das Verfahren vor Bundesgericht und vor Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG sowie Art. 64 VwVG [SR 172.021]).�
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2013 sowie die Geb�hrenverf�gung des ESTI vom 23. Mai 2012 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erw�gungen an das ESTI zur�ckgewiesen. Im �brigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.�
2.
Es werden keine Kosten erhoben.�
3.
Das ESTI hat dem Beschwerdef�hrer f�r das Verfahren vor Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht eine Parteientsch�digung von insgesamt Fr. 3'000.-- zu bezahlen.�
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdef�hrer, dem Eidgen�ssischen Starkstrominspektorat, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgen�ssischen Departement f�r Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.�
Lausanne, 19. November 2013�
Im Namen der I. �ffentlich-rechtlichen Abteilung�
des Schweizerischen Bundesgerichts�
Der Pr�sident: Fonjallaz�
Der Gerichtsschreiber: Mattle�